Haushaltshilfe


Die Haushaltshilfe als Leistung der Krankenkasse umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Wäschewaschen etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem individuellen Hilfebedarf.

 

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe allerdings nur unter bestimmten Vorausetzungen. Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V.


Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn ein Haushalt mit einem Kind, das noch keine 12 Jahre alt ist, krankheitsbedingt nicht weitergeführt werden kann, und es auch keine andere im Haushalt lebende Person gibt, die einspringen kann.

 

Anerkannte Gründe für die Gewährung von Haushaltshilfe können sein: Krankenhausbehandlung, Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitations-maßnahme, Teilnahme an einer Müttergenesungskur, ärztlich verordnete Bettruhe während der Schwangerschaft, stationäre Entbindung oder Hausgeburt.

 

Es ist unerheblich, ob es sich bei dem im Haushalt lebenden Kind um ein leibliches, ein Stief-, Pflege- oder Adoptivkind handelt.

 

Unabhängig von der Altersgrenze wird Haushaltshilfe auch gewährt, wenn im Haushalt ein behindertes Kind lebt, das wegen vorgenannter Umstände nicht versorgt werden kann.

 

Manche Krankenkassen genehmigen Haushaltshilfe auch bei Erkrankungen ohne Krankenhausaufenthalt, zum Beispiel nach ambulanten Operationen, wenn diese, ärztlich attestiert, ein Weiterführen des Haushaltes unmöglich machen.

Die Haushaltshilfe wird vom Arzt verordnet und in der Regel so lange gewährt, wie dies von Seiten des Arztes oder der Hebamme für notwendig erachtet wird. Über den genauen Umfang entscheidet die Krankenkasse.

Unser ambulanter Pflegedienst erfüllt die Voraussetzungen zur Erbringung aller mit der Haushaltshilfe verbundenen Leistungen und rechnet diese im von der Krankenkasse genehmigten Umfang direkt mit dieser ab.

Allerdings sind unsere Kapazitäten hinsichtlich dieser Leistung mehr als begrenzt. Immerhin müssen diese Kapazitäten ja zusätzlich zu unseren primären Aufgaben als ambulanter Kranken- und Altenpflegedienst sehr spontan geschaffen werden können. Das ist uns bei dem augenblicklichen Pflegenotstand aktuell kaum noch möglich.