Körperbezogene Pflegemaßnahmen

Koerperbezogene PflegeUnter dem Begriff körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege) sind alle pflegerischen Maßnahmen zusammengefasst, die im Rahmen der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität nötig werden. Die Kosten für Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse übernommen. Ausschlaggebend für die Kostenübernahme ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit.

Laut Pflegeversicherungsgesetz gelten Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich also um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Letztlich entscheidet die Pflegekasse, ob der Versicherte im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig ist. Sie orientiert sich dabei an der Einschätzung von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Kranken-versicherung, MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder von Sachverständigen der Firma MEDICPROOF (bei privat Versicherten). Anhand ihrer Begutachtungsrichtlinien beurteilen diese Experten aus dem Gesundheitswesen im persönlichen Gespräch mit Versicherten, ob und inwieweit sie pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungs-gesetzes sind.

Zum 01.01.2017 wurde Pflegebedürftigkeit neu definiert. Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeits-begriffes haben sich vor allem drei Aspekte grundlegend verändert:

  1. Statt der bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 gibt es nun die Pflegegrade 1 bis 5.
  2. Bezog sich die Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf den zeitlichen Hilfebedarf bei vorrangig körperlichen Verrichtungen, werden jetzt auch geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt. Was zählt ist der einzelne Mensch und das Ausmaß, in dem er seinen Alltag alleine bewältigen kann, beziehungsweise in wieweit er bei der Bewältigung der alltäglichen Verrichtungen in seiner  Selbstständigkeit beeinträchtigt ist.
  3. Ein neues, ausgeklügeltes Begutachtungssystem wurde eingeführt. Die Begutachtung berücksichtigt jetzt wesentlich genauer und umfassender als bisher die Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der Menschen.

Unser Tipp 1: Vorab dieser Begutachtung kann ein mögliches Ergebnis schon mithilfe eines EDV-gestützten Programms ermittelt werden, das von „pflege.de“ bereitgestellt wird. Es kann oben im Hauptmenü unter "Links" mit Klick auf den Button „Pflegegradrechner“ aufgerufen werden.

Bewertet werden Beeinträchtigungen in sechs unterschiedlich stark gewichteten Bereichen: 1. Mobilität, 2. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen, 3. kognitive und kommunikative Fähigkeiten, 4. Verhaltens-weisen und psychische Problemlagen, 5. Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte, 6. Selbstversorgung.

Zu den Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen gehören im Einzelnen:

Hilfe bei der Körperwäsche und -pflege
Hilfe beim An- und Auskleiden
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Verabreichung von Sondennahrung
Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung
Versorgung bei künstlichem Darmausgang
Spezielle Lagerungen
Mobilisation
Begleitung bei Arztbesuchen
u.v.m.

Neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen sind auch hauswirtschaftliche Hilfeleistungen und häusliche Betreuung möglich.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sollte so früh wie möglich bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekassen sind verpflichtet, spätestens nach fünf Wochen die Entscheidung des MDK (bei privat Versicherten der Firma MEDICPROOF) schriftlich mitzuteilen. Voraussetzung ist, dass sich der Patient zum Begutachtungstermin zu Hause befindet.

Unser Tipp 2: Die Sozialdienste in Krankenhäusern und Rehakliniken sind berechtigt, eine Eileinstufung zumindest in den Pflegegrad 1 vorzunehmen und bei der Pflegekasse die für die Pflege erforderlichen Hilfsmittel zu ordern. Damit soll der nahtlose Übergang von der Klinik in die anschließende häusliche Pflege erleichtert werden. Nutzen Sie also einen Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt für ein beschleunigtes Verfahren zur Anerkennung einer Pflegestufe. Diese Eileinstufung erspart zwar nicht die nachträgliche Begutachtung durch den MDK (bei privat Versicherten der Firma MEDICPROOF), erleichtert aber gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit doch vieles.

Liegt ein Pflegegrad vor, werden wir die Kosten für Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen (Grundpflege) soweit wie möglich mit Ihrer Pflegekasse direkt abrechnen. Welche Leistungen der Pflegekasse Ihnen bei welchem Pflegegrad zustehen, erfahren Sie in einer Übersicht auf der nächsten Seite. Andernfalls erbringen wir unsere Leistungen selbstverständlich auch privat.




 Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Leistungsart

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegesachleistung gemäß § 36 SGB XI

-

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Pflegegeld gemäß
§ 37 SGB XI

-

316 €

545 €

728 €

901 €

Beratungseinsatz,
§ 37 Abs. 3 SGB XI

* = i.d.R. nur bei Pflegegeldbezug; halbjährlich auch optional bei Bezug von Sachleistung

23 €
optional
halbjährlich

23 €*
verpflichtend
halbjährlich

23 €*
verpflichtend
halb­jährlich

33 €*
verpflichtend
vier­teljährlich

33 €*
verpflichtend
vier­teljährlich

Verhinderungspflege
(bis zu 6 Wochen oder auch stundenweise) durch Pflegedienst gemäß § 39 SGB XI

-                                

1.612 €

zzgl. maximal 806 € aus noch nicht in Anspruch genom­menen Mitteln der Kurzzeitpflege, insgesamt bis zu 2.418 €

1.612 €

zzgl. maximal 806 € aus noch nicht in Anspruch genom­menen Mitteln der Kurzzeitpflege, insgesamt bis zu 2.418 €

1.612 €

zzgl. maximal 806 € aus noch nicht in Anspruch genom­menen Mitteln der Kurzzeitpflege, insgesamt bis zu 2.418 €

1.612 €

zzgl. maximal 806 € aus noch nicht in Anspruch genom­menen Mitteln der Kurzzeitpflege, insgesamt bis zu 2.418 €

Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 SGB XI

-                               

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen im Kalen­derjahr) gemäß § 42 SGB XI

1.612 €

zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genom­menen Mitteln der Verhinderungs-pflege, insgesamt bis zu 3.224 €

1.612 €

zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genom­menen Mitteln der Verhinderungs-pflege, insgesamt bis zu 3.224 €

1.612 €

zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genom­menen Mitteln der Verhinderungs-pflege, insgesamt bis zu 3.224 €

1.612 €

zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genom­menen Mitteln der Verhinderungs-pflege, insgesamt bis zu 3.224 €

Vollstationäre Pflege gemäß
§ 43 SGB XI

125 € als Zuschuss gemäß
§ 43 Abs. 3 SGB XI

770 €

1.262 €

1.775 €

2.005 €

Entlastungsbetrag gemäß
§ 45b SGB XI

125 €
bei PG 1 kann der Betrag auch für körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst verwendet werden

125 €

125 €

125 €

125 €

Für nach Landes­recht anerkannte Angebote gemäß § 45a Abs. 4 SGB XI Übertragung von max. 40 % aus dem Sachleistungs-budget

-

275,60 €

519,20 €

644,80 €

798,00 €

Pflegehilfsmittel gemäß
§ 40 Abs. 2 SGB XI

40 €

40 €

40 €

40 €

40 €

Wohngruppenzu­schlag gemäß
§ 38a SGB XI

214 €

214 €

214 €

214 €

214 €

Wohnumfeld verbes­sernde Maßnahmen

Bis zu 4.000 € je Maßnahme

Bis zu 4.000 € je Maßnahme

Bis zu 4.000 € je Maßnahme

Bis zu 4.000 € je Maßnahme

Bis zu 4.000 € je Maßnahme


 Stand 01.01.2018