Ersatzpflege bei Verhinderung - Seite 2

Bei der stundenweisen Inanspruchnahme ist eine einmal jährliche Antragstellung zum Beispiel jeweils gleich am Anfang eines Jahres ausreichend. Ein Enddatum muss, auch wenn es auf dem Antragsformular der Pflegekasse gefordert wird, nicht zwingend angegeben werden.

Im Antrag muss ausdrücklich die stundenweise Inanspruchnahme vermerkt werden. Wichtig ist auch, dass als Begründung für die Inanspruchnahme "verschiedene sonstige Gründe" oder noch eindeutiger "stundenweise Entlastung von der Pflege" angegeben wird. Wird nämlich als Verhinderungsgrund "Urlaub" oder "Krankenhausaufenthalt" angegeben, gehen manche Pflegekassen ganz unabhängig davon, ob zutreffend oder nicht, von einer tageweisen Verhinderungspflege aus.

Voraussetzung für Leistungen der Pflegekasse bei Verhinderung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat, und der Pflegebedürftige vor der ersten Inanspruchnahme der Leistung bereits mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt wurde.  Dabei sind Unterbrechungszeiträume der Pflege von bis zu 4 Wochen, z.B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes, für die Erfüllung der Wartezeit unschädlich. Hat die Unterbrechung der häuslichen Pflege länger als 4 Wochen gedauert, verlängert sich die Wartezeit um die über 4 Wochen hinausgehende Zeit der Unterbrechung.

Der Beginn der Frist muss nicht mit dem Datum übereinstimmen, ab dem eine Pflegestufe festgestellt wurde. Wurden schon vor der Antragstellung auf Pflegeeinstufung Pflegeleistungen erbracht, sollten Sie darauf achten, dass bei der Erstbegutachtung durch den MDK das Datum des tatsächlichen Beginns der Pflegebedürftigkeit im Gutachten schriftlich festgestellt wird. Die Frist von 6 Monaten beginnt dann bereits ab diesem festgestellten Datum.

Verhinderungspflege wird immer für das laufende Kalenderjahr gewährt, jeweils am Jahresende verfällt der Anspruch.

Hinweis: Für Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung übernimmt die Pflegekasse pro Kalenderjahr nochmals Kosten in Höhe von  1.612 Euro. Eine Wartezeit muss nicht eingehalten werden.

Seit Anfang 2015 ist es außerdem auch möglich, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander zu kombinieren. Bis zu 50 % des Jahresbetrags für Kurzzeitpflege, also nochmals 806 Euro, können statt für Kurzzeitpflege nun auch für Verhinderungspflege verwendet werden, so dass damit pro Jahr sogar insgesamt bis zu 2.418 Euro zur Verfügung stehen. Entsprechend erhöht sich auch der Zeitrahmen für die tageweise Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Statt 28 Tage stehen dann 42 Tage zur Verfügung.

Wir beraten Sie in Ihrer individuellen Situation und unterstützen Sie gerne auch ganz praktisch.