Ersatzpflege bei Verhinderung

Urlaub zu HauseSie möchten als pflegender Angehöriger endlich einmal wieder Urlaub machen, oder wenigstens einfach mal für ein paar Stunden ausspannen können, nicht ständig für die Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen zuständig sein müssen? — Sie fragen sich, wer sich um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, wenn Sie einmal selbst durch Krankheit oder aus sonst irgendwelchen Gründen an der Pflege gehindert sind? Kein Problem! Die Pflegekasse übernimmt bei Verhinderung die Kosten einer Ersatzpflege bis zu einer Höhe von 1.612 Euro im Kalenderjahr.

Unter bestimmten Voraussetzungen können dafür sogar noch 806 Euro mehr zur Verfügung stehen. Wenn nämlich der ebenfalls bestehende Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wird, können bis zu 50 Prozent des Leistungsanspruchs für Kurzzeitpflege ebenfalls für die Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden.

"Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“, kurz Verhinderungspflege oder Ersatzpflege genannt, kann von anderen Angehörigen, Bekannten, Nachbarn oder sonstigen Personen, die dafür bezahlt werden, einer stationären Einrichtung oder einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst geleistet werden.

Wird die Ersatzpflege allerdings von einem Angehörigen übernommen, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.

Wenn die Ersatzpflege von nicht erwerbsmäßig pflegerisch tätigen Personen geleistet werden soll, empfiehlt es sich grundsätzlich, sich vorher bei der Pflegekasse über den genauen Leistungsumfang zu erkundigen.

Die Ersatz- oder Verhinderungspflege kann wochen-, tage- oder auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Mehr dazu erfahren Sie auf der nächsten Seite.

Wird Verhinderungspflege tageweise in Anspruch genommen, stehen maximal 28 Tage zur Verfügung. Tageweise bedeutet, dass täglich mindestens 8 Stunden Ersatzpflege geleistet werden. Die Leistung der Ersatzpflege tritt in diesem Fall an die Stelle des Pflegegeldes. Das hat zur Folge, dass das Pflegegeld pro in Anspruch genommenem Tag anteilig gekürzt wird, wobei der erste und der letzte Tag der Ersatzpflege als ein Tag gerechnet werden. Urlaub im Garten

Es geht aber auch anders. In der Regel werden nämlich täglich weniger als 8 Stunden Ersatzpflege nötig. Oft sind es nur ein paar Stunden am Tage, für die man Entlastung haben möchte, z.B. eine Stunde Pflege am Vormittag, eine halbe Stunde am Mittag und eine weitere halbe Stunde am Abend. Manchmal wären auch nur mal ein oder zwei Stunden Beaufsichtigung oder Betreuung schon eine Entlastung.

Wird die Ersatzpflege nur stundenweise angefordert, wird der Pflegekasse nur die dafür tatsächlich aufgewendete Zeit in Stunden oder Minuten in Rechnung gestellt, und es erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr und auch keine Kürzung des Pflegegeldes. Dies ist die wirtschaftlichste Form der Inanspruchnahme.