Krankenhausvermeidungspflege

Der behandelnde Arzt verordnet häusliche Krankenpflege als so genannte Krankenhausvermeidungspflege, wenn eine an sich notwendige Krankenhausbehandlung nicht durchgeführt werden kann, oder andersherum die Krankenhausbehandlung durch häusliche Pflegemaßnahmen vermieden beziehungsweise verkürzt werden kann.

Zur Krankenhausvermeidungspflege gehören einfache, ambulant durchzuführende Maßnahmen der Behandlungs-pflege, körperliche Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung.

Leistungsgrundlage ist der § 37 Abs. 1 SGB V:

„Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.“

Demnach kann in einem akuten Krankheitsgeschehen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege außer der Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung verordnet werden, wenn:

Krankenhausbehandlung geboten aber nicht ausführbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Versicherter die Zustimmung zur Krankenhauseinweisung aus nachvollziehbaren Gründen verweigert.

dadurch Krankenhausbehandlung vermieden wird. Dies ist gegeben, wenn durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, in diesem Fall Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung, eine ambulante ärztliche Behandlung soweit ergänzt wird, dass die ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung ersetzt werden kann.

dadurch Krankenhausbehandlung verkürzt wird. Dies ist gegeben, wenn durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, in diesem Fall Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung, eine ambulante ärztliche Behandlung soweit ergänzt werden kann, dass sie dem Versicherten die möglichst frühzeitige Rückkehr in seinen häuslichen Bereich erlaubt.

Die Krankenkassen übernehmen hierzu für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen, in Ausnahmefällen, die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen gutachterlich festgestellt sein müssen, auch länger, die Kosten.

Soweit zu den Vorausetzungen. Leider sieht es in der Praxis dann aber meist ganz anders aus. Mehr dazu auf der nächsten Seite.