Betreuungs- und Entlastungsleistungen



Seit 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse für so genannte Betreuungs- und hauswirtschaftliche Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI bis zu einer Höhe von monatlich 125 €.

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten den Entlastungsbetrag als ausschließliche Leistung und kann von ihnen auch für die Inanspruchnahme körperbezogener Pflege durch einen Pflegedienst verwendet werden.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung. Der Entlastungsbetrag kann jedoch nicht zur Finanzierung körperbezogener Pflege verwendet werden.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden zu verwenden, eine Ausbezahlung als pauschale Geldleistung ist nicht möglich.


Der Entlastungsbetrag kann verwendet werden sowohl für die Inanspruchnahme stundenweiser Betreuungs-leistungen als auch für Anleitungs- und Betreuungsleistungen, die im Rahmen der körper-bezogenen Pflege von einem ambulanten Pflege-dienst geleistet werden.
Er kann auch verwendet werden zur Finanzierung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- Nacht- oder Kurzzeitpflege entstehen.

Und er kann verwendet werden zur Finanzierung von so genannten niedrigschwelligen Dienst-leistungen, die der Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige zur Entlastung und Bewältigung des Pflegealltags durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen anderen anerkannten Dienstleister in Anspruch nehmen.

S
olche niedrigschwelligen Dienstleistungen können verschiedenste regelmäßig oder unregelmäßig anfallende Arbeiten sein, wie beispielsweise der Hausputz, die Wäschepflege, die Blumenpflege, die Versorgung von Haustieren, auch die Erledigung des Wocheneinkaufs, Fahrdienste zu Arzt- oder anderen Terminen, aber auch Hilfen bei nicht alltäglichen Arbeiten im Haushalt, wie zum Beispiel der Frühjahrsputz oder notwendig werdende Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten. Es können auch Botengänge sein, beispielsweise zur Post, zur Apotheke, zur Bücherei oder zu Behörden, und auch die Unterstützung bei der alltäglichen Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen und Banken usw.

Wenn der Leistungsanspruch für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgeschöpft ist, besteht gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrages des festgestellten Pflegegrades für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote einzusetzen.

Wird der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, wird der nicht in Anspruch genommene Betrag auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Der Leistungsanspruch verfällt jedoch, wenn er nicht im ersten Kalenderhalbjahr, in das er übertragen wurde, in Anspruch genommen wird. Aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche sollten deshalb vorrangig in Anspruch genommen werden.

Wir beraten Sie in Ihrer individuellen Situation und unterstützen Sie gerne auch ganz praktisch.